Grundsteuerreform

Die Grundsteuer ist elementarer Bestandteil der Einnahmequellen von Städten und Gemeinden. Mit ihr werden insbesondere Schulen, Kindergärten und Büchereien finanziert. Die Berechnung erfolgte bisher anhand von Einheitswerten aus den Jahren 1935 (Ostdeutschland) bzw. 1964 (Westdeutschland). Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 10. April 2018 (1 BvL 11/14, 1 BvR 889/12, 1 BvR 639/11, 1 BvL 1/15, 1 BvL 12/14) die bisherige Rechtslage für die Bewertung von Grundstücken für verfassungswidrig erklärt. Es sei nicht möglich, anhand dieser Werte die tatsächliche Wertentwicklung eines Grundstücks widerzuspiegeln. Zudem würden gleichartige Grundstücke unterschiedlich behandelt. Mit dem Grundsteuer-Reformgesetz wurde 2019 eine Neuregelung zur Berechnung geschaffen, von der die Länder durch Landesgesetz abweichen können. Davon haben Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen Gebrauch gemacht. Für alle anderen Bundesländer gilt das Bundesgesetz (teilweise modifiziert) fort. 


Grundsätzlich sind alle Grundstückseigentümer gesetzlich dazu verpflichtet, an einer Neubewertung teilzunehmen. Auch wenn die Reform erst zum 01. Januar 2025 in Kraft tritt und bis dahin die derzeitige Rechtslage fort gilt, ist bereits jetzt ein Einschreiten notwendig. Das Finanzamt ermittelt anhand der abgegebenen Erklärung den Grundsteuerwert und erlässt daraufhin einen Grundsteuerwertbescheid. Anhand einer gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl wird durch das Finanzamt der Grundsteuermessbetrag ermittelt, der wiederum in einem Grundsteuermessbescheid festgesetzt wird. Beide Bescheide bilden die Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer durch die Städte und Gemeinden, stellen jedoch noch keine Zahlungsaufforderungen dar. Abschließend wird ein Grundsteuerbescheid an die betroffenen Eigentümer gesandt, der die ab 2025 zu zahlende, neu berechnete Grundsteuer enthält.